Haus
Bildtext einblenden
Foto: dpanitf3

Grundsteuerreform bleibt komplexes Thema

Berchtesgaden – In Bayern wurde die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 30. April verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai. Bis dahin ist noch Zeit, die Grundsteuererklärung abzugeben, darauf weist das Finanzamt Berchtesgaden hin.


Ebenso informiert die Behörde über die häufigsten Fehler, die zu einer zu hohen Grundsteuer führen und leicht vermieden werden können. Genauere Details dazu sind außerdem in den Hilfetexten des Programms »Elster« und in den Ausfüllanleitungen zu den Vordrucken zu finden. Weitere wichtige Informationen, Erklärvideos und Hilfestellungen sind unter www.grundsteuer.bayern.de zusammengefasst.

Bei Garagen Freibetrag beachten

Häufig wird die Nutzfläche einer Garage vollständig angegeben, ohne den hierfür vorgesehenen Freibetrag von 50 Quadratmetern zu berücksichtigen. Das gilt beispielsweise beim Wohnhaus mit Garage oder dem Tiefgaragenstellplatz, der zur Eigentumswohnung gehört. In diesen Fällen ist nur die Fläche als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag übersteigt. Stellplätze im Freien und Carports müssen generell nicht eingetragen werden.

Nebengebäude, die zu einer Wohneinheit gehören, werden oftmals vollständigangegeben, ohne dass der Freibetrag von 30 Quadratmetern berücksichtigt wird. Dies gilt für Nebengebäude, die von untergeordneter Bedeutung sind – etwa Schuppen oder Gartenhaus. Es ist nur die Fläche aller Nebengebäude zusammengenommen als Nutzfläche einzutragen, die den Freibetrag von 30 Quadratmetern übersteigt.

Bei Wohngebäuden nur Wohnfläche erforderlich

Die Berechnung der Wohnfläche eines ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes richtet sich nach der Wohnflächenverordnung. Danach gehören sogenannte Zubehörräume wie Keller, Waschküchen oder Heizungsräume nicht zur Wohnfläche. Sie sind beim privaten Wohnhaus weder Wohn- noch Nutzfläche. Anders ist es natürlich bei entsprechenden Einliegerwohnungen im Keller. Hier zählt die Fläche dieser Wohnung zur Wohnfläche. In diesen Fällen ist nur die Wohnfläche und keine Nutzfläche anzugeben.

Wald und Wiesen

Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) oder zur Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens) gehören. Auch Privatleute können unter die Grundsteuer A fallen, zum Beispiel an einen Landwirt verpachtete Wiesen). Die entsprechende Einordnung ist immer anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören unter anderem aktive und ruhende Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Weinbau-, Gartenbau- oder Fischereibetriebe, land- und forstwirtschaftliche Flurstücke, die verpachtet, kostenlos überlassen oder ungenutzt sind und ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzte Hof- und Wirtschaftsgebäude, die nicht anderweitig genutzt werden.

Sofern die Flächen nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden können, unterfallen sie der Grundsteuer B. Das Wohngebäude mit Garten ist immer der Grundsteuer B zuzuordnen.

Eine Ermäßigung der sogenannten Grundsteuermesszahl kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Baudenkmal , sozialer Wohnungsbau oder ein Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Die Ermäßigungen sind gesondert anzugeben. Die einzelnen Voraussetzungen sind in der »Elster«-Anleitung erläutert. Für die allgemeine Ermäßigung von Wohnflächen in Höhe von 30 Prozent ist hingegen kein gesonderter Antrag notwendig, da dies automatisch von Amts wegen berücksichtigt wird.

Was passiert bei einem Fehler?

Die Betreffenden müssen das zuständige Finanzamt auf den Fehler hinweisen und den korrekten Sachverhalt übermitteln. Solange es noch keinen Bescheid gibt, kann die Grundsteuererklärung elektronisch über »Elster« korrigiert werden, indem sie einfach nochmals vollständig übermittelt wird. In Papierform ist die Grundsteuer einfach erneut in der korrigierten Fassung abzugeben.

Wenn bereits ein Bescheid erstellt wurde, kann innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch mit Hinweis auf den Fehler eingelegt werden. Sind aus Sicht des Steuerpflichtigen mehrere Bescheide falsch, wären gegen alle Bescheide jeweils eigene Rechtsbehelfe einzulegen. Weitere Informationen sind der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

Wird der Fehler nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an das zuständige Finanzamt übermittelt, werden die Bescheide – sofern eine Korrektur verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist – grundsätzlich zumindest für die Zukunft angepasst. Wird der Fehler auf diese Weise vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerbehaftete Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die zu zahlende Grundsteuer.

fb

Mehr aus Berchtesgaden