Meinungsfreiheit vor Hausrecht

Der »Berchtesgadener Anzeiger« schreibt in seinem Kommentar vom 3. August zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung von Bauplätzen auf dem Kressenfeld, es tue richtig weh, wenn sogar die SPD, die sich eigentlich durch besondere Nähe zu sozialen Einrichtungen auszeichnen müsste, dem Insula-Chef das Recht abspreche, als Hausherr eine Unterschriftenaktion in seinem Bereich zu untersagen. Nun muss man Herrn Hopmann erst einmal zugute halten, dass er keine Unterschriftenaktion untersagt hat. Er und die Geschäftsführung des Diakoniewerks Hohenbrunn haben allerdings die Heimbewohner in einem Rundschreiben wissen lassen, ein Seniorenheim sei ein besonders geschützter Bereich, vergleichbar einer Schule, wo ebenfalls nicht ohne weiteres Umfragen oder Unterschriften gesammelt werden dürfen.


Zwar haben beide ausdrücklich hinzugefügt, dass damit das Recht auf Meinungsäußerung nicht eingeschränkt werde. Wohl aber müssten »geeignete Möglichkeiten der Meinungsäußerung mit der Einrichtungsleitung erörtert« werden. Ich kann das nur so verstehen, dass den Meinungsäußerungen von Heimbewohnern nach außen hin, etwa zur Gemeindepolitik, erst einmal ein Gespräch mit der Heimleitung vorausgehen muss.

Damit ist ein Punkt erreicht, an dem ich mich aufgerufen fühle, einem Irrtum entgegenzutreten: Mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung lässt es sich nicht vereinbaren, dass Meinungen von Heimbewohnern oder Unterschriftslisten, auf denen diese ihre Meinung äußern, erst nach einem Vorgespräch mit der Heimleitung gesammelt werden dürfen und an die Öffentlichkeit oder an die Gemeinde gelangen dürfen. Die Anmietung eines Appartements in einem Seniorenheim und ein Vertrag über dessen Dienstleistungen führen zu keiner Einschränkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Mit einem solchen Vertrag nähert man sich auch nicht dem Status eines Schülers - ein ungeheuerlicher Vergleich gegenüber Menschen, die unserem Gemeinwesen ihre Lebensleistung abgeliefert haben.

Selbstverständlich findet auch das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken. Diese sind aber erst dann überschritten, wenn durch die Meinungsäußerung Rechte anderer verletzt werden, zum Beispiel deren Ehre. Die Grenzen der Meinungsfreiheit wären auch überschritten, wenn im Vorfeld einer gemeinsamen Meinungsäußerung Druck auf andere Heimbewohner ausgeübt würde. Anhaltspunkte für derartige Übergriffe haben bisher weder die Heimleitung noch das Diakoniewerk Hohenbrunn dargetan. Soweit ich unterrichtet bin, hat sich nicht die Unterschriftenliste zu den Heimbewohnern bewegt, sondern die Heimbewohner zur Unterschriftenliste, von Druck infolgedessen keine Rede.

Solange also keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte anderer bestehen, kann der Hausherr Meinungsäußerungen - einzeln oder auf einer Unterschriftenliste - weder untersagen (was er nicht getan hat) noch von einem Vorgespräch mit der Heimleitung abhängig machen, auch nicht kraft seines Hausrechts, wie der Kommentar des »Berchtesgadener Anzeigers« offenbar meint. Im Hausrecht äußert sich lediglich der Schutz des Eigentums und des Gewerbebetriebs des Heimträgers. Nur zum Schutz dieser Rechtsgüter darf das Hausrecht ausgeübt werden, natürlich auch zum Schutz derjenigen, die der Heimträger im Rahmen seines Gewerbebetriebs beherbergt, aber wiederum nur, um diese vor einer Verletzung ihrer Rechte zu bewahren.

Durch die ablehnende Stellungnahme von Heimbewohnern zu einem benachbarten Baugebiet werden aber Rechte anderer Heimbewohner so wenig verletzt wie Eigentum und Gewerbebetrieb des Heimträgers. Man kann im Gegenteil fragen, welche Vorteile es dem Eigentum und dem Betrieb des Heimträgers bringt, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft ein Baugebiet hochgezogen wird. Die Heimbewohner, die unterschrieben haben, waren offenbar der Meinung: keine Vorteile, nur Nachteile. Das ist nachvollziehbar. Hätten sie sich umgekehrt geäußert, so hätten sie dies gleichermaßen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit tun können, wiederum ohne Vorgespräch mit der Heimleitung,

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wären Grundrechte des Heimträgers nicht einmal dann verletzt, wenn Heimbewohner einzeln oder gemeinsam auf einer Unterschriftenliste massive Kritik an der Heimleitung üben würden, was man ihnen nach den Äußerungen im erwähnten Rundbrief nicht verdenken könnte. Oder möchten Sie mit dem Umzug in ein Seniorenheim einen Teil Ihrer Bürgerrechte im Besprechungszimmer des Heimleiters abgeben, um sie dort jeweils nach einem Vorgespräch wieder abzuholen? Dr. Hermann Amann Moosweg 6 Bischofswiesen-Stanggaß