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Das Verwaltungsgericht München hat die Erweiterung des Speicherteichs am Götschen vorerst gestoppt. (Archiv-Foto: Thomas Jander)

Speicherteich am Götschen darf vorerst nicht erweitert werden

Bischofswiesen – Mit Beschluss vom Donnerstag hat das Verwaltungsgericht München dem Eilantrag des Bund Naturschutz in Bayern gegen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zur Erweiterung des Speicherteichs der Beschneiungsanlage am Götschen stattgegeben. Das teilt die vom BN beauftragte Anwaltskanzlei »Baumann Rechtsanwälte« aus Würzburg mit.


Damit darf die genehmigte Maßnahme bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht durchgeführt werden. Nachdem das Landratsamt kurzfristig am 27. Februar die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 2024 angeordnet hatte, hat die Gemeinde Bischofswiesen noch am selben Tag die Bäume auf der geplanten Erweiterungsfläche fällen lassen. Das Verwaltungsgericht München hatte auf Antrag des Bund Naturschutz in Bayern zwar ebenfalls am 27. Februar eine Zwischenverfügung erlassen, mit welcher jegliche Maßnahmen vorläufig untersagt wurden. Diese Zwischenverfügung kam jedoch zu spät. Die Baumfällungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet (wir berichteten). Der Bund Naturschutz in Bayern hatte gleichzeitig einen Eilantrag durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte einreichen lassen, um zu erreichen, dass die Gemeinde Bischofswiesen von der erteilten Genehmigung bis zur endgültigen Entscheidung im anhängigen Klageverfahren keinen Gebrauch machen darf. Über diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht München nun mit dem Beschluss am Donnerstag zugunsten des Bund Naturschutz in Bayern entschieden, teilt Rechtsanwältin Anja Schilling mit.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht in dem Beschluss nach Angaben der Kanzlei aus, dass die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich erfolgreich sein wird. Die Maßnahmen zur Erweiterung des Speicherteichs verletzen demnach artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hinsichtlich der geschützten Arten Gelbringfalter und Haselmaus. Hierfür wurde der Gemeinde Bischofswiesen zwar eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt, deren Voraussetzungen nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts München jedoch nicht vorliegen. Im Verfahren wurde nicht plausibel dargelegt, dass die Erweiterung des Speicherteichs aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist, so die Anwaltskanzlei. Die Alternative zur bloßen Sanierung des bestehenden Speicherteichs wurde nicht hinreichend geprüft. Die genehmigte Sanierung der Beschneiungsanlage sieht weder eine Erweiterung der zu beschneienden Skipisten, noch eine Erhöhung der Wasserentnahme aus dem Schwarzecker Bach zu Befüllung des Speicherteichs vor. Deswegen wäre nicht ersichtlich, weswegen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Beschneiung nicht – wie schon seit 1998 – mit dem vorhandenen Speichervolumen betrieben werden kann.

Kritik der Anwaltskanzlei

Das Verwaltungsgericht München hat mit seinem Beschluss die Auffassung des Bund Naturschutz in Bayern bestätigt, dass die geplante Erweiterung des Speicherteichs mit dem Artenschutzrecht nicht vereinbar ist, heißt es in der Pressemitteilung der Anwaltskanzlei. Und weiter: »Umso bedauerlicher ist es, dass die Gemeinde durch ihre vorschnelle Aktion am 27.02.2025 mit Fällung der Bäume Tatsachen geschaffen und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bereits verletzt hat.« fb