Regelung des Mehlverbrauchs.
Der durch die Einführung fleischloser Tage besonders für die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie Pensionen geschaffenen Zwangslage wird einigermaßen dadurch abgeholfen, daß in teilweiser Änderung des Gemeindestatuts über die Regelung des Brot- und Mehlverbrauches im Stadtbezirke bis auf weiteres die Bereitung und Verabreichung von Mehlspeisen an Gäste in den genannten gewerblichen Betrieben gestattet wird.
Hierbei wird vorausgesetzt, daß seitens der Betriebsinhaber von diesem Zugeständnisse nur der allernötigste Gebrauch gemacht wird, da andernfalls wegen eintretender Knappheit in dem Mehlkontingente für den Stadtbezirk dieses Zugeständnis wieder rückgängig gemacht werden müßte.


