Der Geschäftsordnungsausschuß der Kammer sah sich deshalb veranlaßt, schärfere Bestimmungen in der Hausordnung vorzuschlagen und beantragte, den Abgeordneten bei 3tägiger Abwesenheit von den Sitzungen die Diäten zu entziehen.
Der Ausschuß nahm schließlich einen Antrag an, wonach ein Abgeordneter, der 5 Tage unentschuldigt ausbleibt, keine Diäten bekommt, desgleichen ein Abgeordneter, welcher mit nicht genügender Entschuldigung mehr als 14 Tage schwänzt. Für die »Beurlaubten« wird bis zum Tage ihrer persönlichen Wiederanmeldung die Diätenzahlung eingestellt. Auf Antrag des Präsidenten wird künftig auch über die Anwesenheit der Mitglieder im Landtag ein eigenes Verzeichnis geführt.
– Ist das nicht ein trauriges Zeichen, daß zu solchen Zwangsmaßregeln gegriffen werden muß, um verschiedene Volksvertreter an ihre Pflicht zu erinnern?


