Die Halle soll rund 24 Meter lang und 12 Meter breit werden. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberteisendorf – Holzhausener Straße und dient einem holzverarbeitenden Betrieb. In der Halle will der Bauwerber eine Hackschnitzelheizung und einen Hackschnitzelbunker unterbringen. Für den Einbau beantragte er Abweichungen von der Feuerverordnung. Denn diese sieht vor, dass Lagerräume für feste Brennstoffe durch eine feuerfeste Wand abgegrenzt werden müssen. Bei dem Vorhaben ist aber nur eine Abgrenzung durch eine vier Meter hohe, nicht feuerfeste Holzwand geplant.
Es besteht somit eine brandschutztechnisch offene Verbindung zu den anderen Hallenbereichen. Da damit auch sicherheitsrelevante Aspekte für die Nachbarschaft verbunden sind, lehnten die Ausschussmitglieder eine Abwicklung des Verfahrens ohne Genehmigung einstimmig ab. Ob von der Feuerschutzverordnung abgewichen werden kann, muss die Bauaufsichtsbehörde entscheiden.
Bei einem Antrag für einen Ersatzbau des südlichen Stallgebäudes und den Neubau von zwei Wohneinheiten in Warisloh hatte der Ausschuss keine Bedenken. Das im Außenbereich liegende Vorhaben ist nicht privilegiert, die Voraussetzungen für eine Nutzungsänderung sind gegeben. In einem positiv beschiedenen Vorbescheid war eine mögliche Realisierung des Vorhabens bereits abgeklärt worden.
Auch ein Antrag zum Einbau einer zweiten Wohneinheit in den Wirtschaftsteil eines bestehenden Anwesens in Ufering wurde positiv gesehen und das gemeindliche Einvernehmen ohne Gegenstimmen hergestellt. Das betreffende Gebäude befindet sich im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Erweiterung ist im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen. Die neue Wohneinheit soll vom Eigentümer genutzt werden.
Zwei Anträge bezogen sich auf den Ortsteil Teisendorf. Davon liegt ein Vorhaben in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, das im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist. Dort soll ein bestehendes Wohnhaus und der Geräteschuppen abgerissen und ein neues Wohnhaus errichtet werden. Dies ist planungsrechtlich zulässig, wenn das neue Gebäude sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Da dies der Fall ist wurde das gemeindliche Einvernehmen einstimmig hergestellt.
Bei dem zweiten Antrag aus dem Ortsteil Teisendorf handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich. Auch hier geht es um den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und den Neubau eines Wohnhauses mit Garage. Der Neubau soll gegenüber dem derzeitigen Wohnhaus leicht versetzt werden, um die Zufahrt besser gestalten zu können. Das bestehende Gebäude ist nicht mehr sanierbar. Dies hat der Antragsteller mit einem Gebäudegutachten nachgewiesen. Da das bestehende Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, als Wohnhaus genutzt und auch weiterhin vom Eigentümer genutzt werden soll, ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig und wurde vom Ausschuss positiv beschieden.
Beim beabsichtigten Einbau einer Wohnung in ein landwirtschaftliches Neben- gebäude in Thalhausen möchte der Antragsteller geklärt haben, ob dies möglich ist oder ob ein Abriss des Gebäudes und Neubau eher realisiert werden kann. Dafür lag ein Antrag auf Vorbescheid vor. Das besagte Gebäude liegt südlich eines zugehörigen denkmalgeschützten, landwirtschaftlichen Wohngebäudes, in dem die Eltern des Antragstellers wohnen. Westlich des Nebengebäudes befinden sich eine denkmalgeschützte Schmiede sowie ein gemeindliches Straßengrundstück. Auch nördlich davon verläuft eine Gemeindestraße. Die Maßnahme böte die Gelegenheit, auch die Situation der sehr engen Straßen zu verbessern, die direkt am Wohnhaus vorbei gehen und dieses durch Spritzwasser, Schnee und Salz stark beanspruchen. Laut Bauverwaltung handelt es sich hier planungsrechtlich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich, das aufgrund der Nähe zu denkmalgeschützten Gebäuden als teilprivilegiert angesehen werden muss, im Sinne des Erhalts von die Kulturlandschaft prägenden Gebäude. Die Verwaltung würde die Variante eines Neubaus bevorzugen, weil dadurch größere Abstände zu den denkmalgeschützten Gebäuden realisiert werden und die Verkehrssituation neu geordnet werden könnte. Dieser Auffassung folgte der Bauausschuss und sprach sich einstimmig für einen Neubau aus. kon