Die Urteilsbegründung liegt nun vor. Darin stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass das Vorhaben nicht, wie vom Landratsamt Berchtesgadener Land angenommen, im Innenbereich, sondern im Außenbereich des Marktes Berchtesgaden liegt.
Es bleibt nun abzuwarten, welche Konsequenzen der Bauherr und das Landratsamt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ziehen. Auch der Markt Berchtesgaden muss sich nun überlegen, ob er die Verwirklichung eines nicht privilegierten, privaten Bauvorhabens in seinem Außenbereich zulassen möchte. Insoweit ist der Marktgemeinderat in jedem Fall erneut im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Lage im Außenbereich führt grundsätzlich zu anderen Beurteilungsmaßstäben. In naturschutzfachlicher Hinsicht hat sie zur Konsequenz, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängt, die sich auch aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wurde vom Landratsamt im Genehmigungsverfahren nicht überprüft. Des Weiteren erkannte das Gericht bei der Prüfung des Artenschutzes erhebliche Defizite.
So sei fraglich, ob die Ermittlungen zu Recht auf die Vogel- und Fledermausvorkommen beschränkt wurden und insbesondere im Hinblick auf das Vorkommen der artenschutzrechtlich streng geschützten Zauneidechse ausreichend waren.
Das Gericht hat § 113 Abs. 3 VwGO zugrunde gelegt. Danach kann das Verwaltungsgericht ohne weitere Entscheidung in der Sache den angegriffenen Bescheid aufheben und zur weiteren Sachaufklärung an die Genehmigungsbehörde zurückverweisen. fb
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Ob die Voraussetzungen des §113Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall gegeben sind, ist zweifelhaft. Aus Sicht des BN war die Sache spruchreif. Es wurde im Verfahren eindeutig festgestellt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, weil das LRA BGL zu Unrecht angenommen hat, dass Innenbereich vorliegt und damit die für die Erteilung der Baugenehmigung im Außenbereich erforderliche Prüfung, ob im Außenbereich die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung vorliegen, rechtswidrig unterlassen hat.
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