Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Radfahrer eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuzeigen hat. Die Ausstellung erfolgt durch den unterfertigten Stadtmagistrat.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters bezw. des gesetzlichen Vertreters. Auch wird wiederholt darauf hingewiesen, daß übermäßig schnelles Fahren, sowie das Fahren ohne hellbrennender Laterne vom Eintritt der Dunkelheit ab verboten ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Radfahrvorschrift ziehen Bestrafung nach sich und ist die Schutzmannschaft beauftragt, strenge Kontrolle zu üben und in jedem Betretungsfalle Anzeige zu erstatten. Traunstein, 10. August 1911. Stadtmagistrat Traunstein. Dr. Vonficht.